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GLGemeinderat LiveNiederösterreich

Praxis

So funktioniert ein Gemeinderats-Livestream

Ein Livestream entsteht nicht durch die bloße Existenz einer Kamera. In Niederösterreich braucht es einen Gemeinderatsbeschluss, eine klare Trennung öffentlicher und nichtöffentlicher Teile und eine Kameraführung, die § 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung Rechnung trägt.

Auf dieser Seite finden Sie den Ablauf vom Beschluss bis zur Übertragung, ein technisches Minimal- und Professionell-Setup sowie ein Schema zur datenschutzfreundlichen Bildgestaltung im Sitzungssaal – ohne fotorealistische Darstellung und ohne Anspruch, jeden Einzelfall zu lösen.

  1. Schritt 1

    Beschluss

    Der Gemeinderat beschließt die Internetübertragung öffentlicher Sitzungen.

  2. Schritt 2

    Verantwortlichkeiten

    Zuständigkeiten in Verwaltung und Sitzungsleitung werden klar definiert.

  3. Schritt 3

    Kameraposition

    Die Bildfixierung wird nach § 47 Abs. 6 auf Gemeinderat und Protokollführung ausgerichtet.

  4. Schritt 4

    Tagesordnung trennen

    Öffentliche und nichtöffentliche Tagesordnungspunkte werden organisatorisch getrennt.

  5. Schritt 5

    Datenschutzinformation

    Eine verständliche Information für Betroffene wird bereitgestellt.

  6. Schritt 6

    Technik wählen

    Streaming-Plattform oder eigener Streaming-Server wird festgelegt.

  7. Schritt 7

    Techniktest

    Vor Sitzungsbeginn werden Bild, Ton und Übertragung getestet.

  8. Schritt 8

    Öffentlichen Teil übertragen

    Der öffentliche Sitzungsteil wird live übertragen.

  9. Schritt 9

    Nichtöffentlich pausieren

    Beim Wechsel in die nichtöffentliche Sitzung wird die Übertragung beendet oder pausiert.

  10. Schritt 10

    Abrufbarkeit

    Es wird entschieden, ob das Video anschließend befristet oder unbefristet abrufbar bleibt.

Was braucht eine Gemeinde für einen Livestream?

Es gibt keine vorgeschriebene Marke und keine gesetzlich festgelegte Plattform. YouTube ist nicht vorgeschrieben. Ein eigener Streamingserver ist möglich.

Minimal-Setup

  • 1 oder mehrere Kameras
  • Stativ oder fixe Montage
  • Tonabnahme aus bestehender Saalanlage
  • Audio-Interface / Mischpult
  • Streaming-PC oder Hardware-Encoder
  • stabile Internetleitung
  • Streamingsoftware, z. B. OBS
  • Streaming-Plattform
  • Monitoring
  • verantwortliche Person

Optional professionell

  • PTZ-Kameras
  • automatischer Sprecherwechsel
  • professioneller Videomischer
  • Einblendung Tagesordnungspunkt
  • Sprechername
  • Gemeindewappen
  • Untertitel
  • Videoarchiv
  • eigenes CDN / eigener Streamingserver

Wie sollte die Kamera ausgerichtet sein?

§ 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung gibt bereits einen Rahmen für die Bildgestaltung vor: Die Kamera soll auf die Mitglieder des Gemeinderats und die mit der Protokollführung betrauten Gemeindebediensteten gerichtet sein. Daraus ergibt sich ein einfaches Saalschema.

Im Bild

Gemeinderat und Protokollführung. Das ist der gesetzlich vorgesehene Bildausschnitt.

Außerhalb

Zuschauer, Besucher und Begleitpersonen möglichst nicht identifizierbar in den Mittelpunkt rücken.

Nicht lesbar

Laptop-Bildschirme, Unterlagen und persönliche Notizen gehören nicht ins übertragene Bild.

Sitzungssaal · schematische Aufsicht

Schema eines Sitzungssaals für den Gemeinderats-LivestreamZuschauer sitzen hinter der Kamera und sind nicht im Hauptbild. Die Kamera ist auf Gemeinderat und Protokollführung ausgerichtet. Laptop-Bildschirme sollen nicht lesbar sein.IM BILDZuschaueraußerhalb des BildesKameraBlick zum RatGemeinderat§ 47 Abs. 6 NÖ GOProtokollführungdarf im Bild seinLaptopsBildschirm nicht lesbar
  1. 01 · Zuschauer

    Hinter oder seitlich außerhalb der Kamera. Nicht zum Bildgegenstand machen.

  2. 02 · Kamera

    Bildfixierung auf Gemeinderatsmitglieder und Protokollführung.

  3. 03 · Im Bild

    Der öffentliche Gemeinderat ist der eigentliche Inhalt der Übertragung.

  4. 04 · Achtung

    Unterlagen, Notizen und Bildschirme so anordnen, dass sie nicht lesbar sind.

Schema, keine fotorealistische Darstellung. Die gesetzlich vorgesehene Bildfixierung reduziert Datenschutzrisiken durch die Kameraführung erheblich – sie löst sie nicht automatisch in jedem Einzelfall.

Bildgestaltung nach § 47 Abs. 6

  1. Gemeinderatsbeschluss

    Die Gemeinde überträgt, weil der Gemeinderat dies beschlossen hat.

  2. Öffentliche Sitzung

    Nichtöffentliche Punkte werden organisatorisch getrennt.

  3. Kamera auf Gemeinderat + Protokollführung

    Zuschauer sind nicht der Bildgegenstand.

  4. Live-Übertragung

    Bild und Ton des öffentlichen Teils werden im Internet übertragen.

  5. Optional Video-on-Demand

    Befristete oder unbefristete Abrufbarkeit kann vorgesehen werden.

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