Praxis
So funktioniert ein Gemeinderats-Livestream
Ein Livestream entsteht nicht durch die bloße Existenz einer Kamera. In Niederösterreich braucht es einen Gemeinderatsbeschluss, eine klare Trennung öffentlicher und nichtöffentlicher Teile und eine Kameraführung, die § 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung Rechnung trägt.
Auf dieser Seite finden Sie den Ablauf vom Beschluss bis zur Übertragung, ein technisches Minimal- und Professionell-Setup sowie ein Schema zur datenschutzfreundlichen Bildgestaltung im Sitzungssaal – ohne fotorealistische Darstellung und ohne Anspruch, jeden Einzelfall zu lösen.
Schritt 1
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Internetübertragung öffentlicher Sitzungen.
Schritt 2
Verantwortlichkeiten
Zuständigkeiten in Verwaltung und Sitzungsleitung werden klar definiert.
Schritt 3
Kameraposition
Die Bildfixierung wird nach § 47 Abs. 6 auf Gemeinderat und Protokollführung ausgerichtet.
Schritt 4
Tagesordnung trennen
Öffentliche und nichtöffentliche Tagesordnungspunkte werden organisatorisch getrennt.
Schritt 5
Datenschutzinformation
Eine verständliche Information für Betroffene wird bereitgestellt.
Schritt 6
Technik wählen
Streaming-Plattform oder eigener Streaming-Server wird festgelegt.
Schritt 7
Techniktest
Vor Sitzungsbeginn werden Bild, Ton und Übertragung getestet.
Schritt 8
Öffentlichen Teil übertragen
Der öffentliche Sitzungsteil wird live übertragen.
Schritt 9
Nichtöffentlich pausieren
Beim Wechsel in die nichtöffentliche Sitzung wird die Übertragung beendet oder pausiert.
Schritt 10
Abrufbarkeit
Es wird entschieden, ob das Video anschließend befristet oder unbefristet abrufbar bleibt.
Was braucht eine Gemeinde für einen Livestream?
Es gibt keine vorgeschriebene Marke und keine gesetzlich festgelegte Plattform. YouTube ist nicht vorgeschrieben. Ein eigener Streamingserver ist möglich.
Minimal-Setup
- 1 oder mehrere Kameras
- Stativ oder fixe Montage
- Tonabnahme aus bestehender Saalanlage
- Audio-Interface / Mischpult
- Streaming-PC oder Hardware-Encoder
- stabile Internetleitung
- Streamingsoftware, z. B. OBS
- Streaming-Plattform
- Monitoring
- verantwortliche Person
Optional professionell
- PTZ-Kameras
- automatischer Sprecherwechsel
- professioneller Videomischer
- Einblendung Tagesordnungspunkt
- Sprechername
- Gemeindewappen
- Untertitel
- Videoarchiv
- eigenes CDN / eigener Streamingserver
Wie sollte die Kamera ausgerichtet sein?
§ 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung gibt bereits einen Rahmen für die Bildgestaltung vor: Die Kamera soll auf die Mitglieder des Gemeinderats und die mit der Protokollführung betrauten Gemeindebediensteten gerichtet sein. Daraus ergibt sich ein einfaches Saalschema.
Im Bild
Gemeinderat und Protokollführung. Das ist der gesetzlich vorgesehene Bildausschnitt.
Außerhalb
Zuschauer, Besucher und Begleitpersonen möglichst nicht identifizierbar in den Mittelpunkt rücken.
Nicht lesbar
Laptop-Bildschirme, Unterlagen und persönliche Notizen gehören nicht ins übertragene Bild.
Sitzungssaal · schematische Aufsicht
nicht maßstäblich
01 · Zuschauer
Hinter oder seitlich außerhalb der Kamera. Nicht zum Bildgegenstand machen.
02 · Kamera
Bildfixierung auf Gemeinderatsmitglieder und Protokollführung.
03 · Im Bild
Der öffentliche Gemeinderat ist der eigentliche Inhalt der Übertragung.
04 · Achtung
Unterlagen, Notizen und Bildschirme so anordnen, dass sie nicht lesbar sind.
Bildgestaltung nach § 47 Abs. 6
Gemeinderatsbeschluss
Die Gemeinde überträgt, weil der Gemeinderat dies beschlossen hat.
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Punkte werden organisatorisch getrennt.
Kamera auf Gemeinderat + Protokollführung
Zuschauer sind nicht der Bildgegenstand.
Live-Übertragung
Bild und Ton des öffentlichen Teils werden im Internet übertragen.
Optional Video-on-Demand
Befristete oder unbefristete Abrufbarkeit kann vorgesehen werden.
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