Rechtslage
Was sagt die NÖ Gemeindeordnung?
Die NÖ Gemeindeordnung 1973 regelt Öffentlichkeit, Geheimhaltung und – in § 47 Abs. 6 – die Möglichkeit, öffentliche Gemeinderatssitzungen im Internet zu übertragen. Ausgewertet wurde die Rechtslage mit Stand September 2026.
§ 47 Abs. 6 schafft die rechtliche Möglichkeit einer Übertragung. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist eine davon getrennte Entscheidung des Gemeinderates. Öffentlichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz bleiben zu beachten.
Was sagt das Gesetz?
§ 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung
§ 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat beschließen kann, öffentliche Sitzungen des Gemeinderates durch die Gemeinde im Internet übertragen zu lassen.
Die Bestimmung schafft die rechtliche Möglichkeit einer Übertragung. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist eine davon getrennte Entscheidung des Gemeinderates.
Übertragungen können anschließend zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgehalten werden. Davon zu unterscheiden sind weitere datenschutzrechtliche und organisatorische Fragen der konkreten Umsetzung.
§ 47 Abs. 6 im RIS öffnenQuelle
RIS – NÖ Gemeindeordnung 1973
Gesetzesnummer 20000105 · § 47 trägt die Überschrift „Öffentlichkeit“.
Grundregel: Gemeinderatssitzungen sind öffentlich
„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich.“
Nicht alles darf öffentlich behandelt werden. Nach § 47 Abs. 1 müssen insbesondere folgende Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
- individuelle Personalangelegenheiten
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- sonstige schutzwürdige Interessen
- Angelegenheiten, deren öffentliche Behandlung Dritten wirtschaftliche oder persönliche Nachteile bringen könnte
- individuelle hoheitliche Verwaltungsakte
- Steuergeheimnisse
- gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen
Öffentlich
kann nach Beschluss übertragen werden
Der öffentliche Sitzungsteil kann – nach Gemeinderatsbeschluss – im Internet übertragen werden.
Nicht öffentlich
nicht Bestandteil des öffentlichen Livestreams
Nichtöffentliche Gegenstände gehören nicht in die öffentliche Übertragung.
Darf jeder im Sitzungssaal filmen?
§ 47 Abs. 5 erlaubt dem Gemeinderat, für eine Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte Bild- und/oder Tonaufzeichnungen durch Zuhörer oder Mitglieder des Gemeinderats zu untersagen. Das ist von § 47 Abs. 6 zu unterscheiden.
Abs. 5
Private Aufzeichnungen
Eigene Bild- oder Tonaufzeichnungen durch Zuhörer oder Mitglieder des Gemeinderats.
Abs. 6
Offizielle Übertragung
Internetübertragung durch die Gemeinde nach Gemeinderatsbeschluss.
Was sagt das Gesetz?
§ 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung
Vom Beschluss zur Abrufbarkeit
Gemeinderatsbeschluss
Ohne Beschluss gibt es keine gesetzliche Automatik zum Stream.
Öffentliche Sitzung
Nur öffentliche Sitzungsteile kommen für die Übertragung in Betracht.
Kamera auf Gemeinderat + Protokollführung
§ 47 Abs. 6 gibt einen Rahmen für die Bildgestaltung vor.
Live-Übertragung
Die Gemeinde überträgt im Internet – die Plattform ist nicht gesetzlich festgelegt.
Optional Video-on-Demand
Befristete oder unbefristete Abrufbarkeit kann beschlossen werden.
Das Gesetz beschreibt damit nicht nur, dass gestreamt werden kann, sondern gibt auch einen Rahmen für die Bildgestaltung vor.
Bildfixierung nach § 47 Abs. 6
§ 47 Abs. 6 sieht für die Übertragung eine Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Protokollführung betrauten Gemeindebediensteten vor.
Mögliche praktische Maßnahmen – die konkrete datenschutzrechtliche Beurteilung hängt von der jeweiligen Umsetzung ab. In der Praxis wird häufig besonders auf folgende Bereiche geachtet:
- Zuschauer
- Besucher
- private Begleitpersonen
- Laptop-Bildschirme
- Unterlagen auf Tischen
- persönliche Notizen
- Smartphone-Displays
GRLive beurteilt nicht die Rechtmäßigkeit eines konkreten Streams. Für die datenschutzkonforme konkrete Umsetzung ist die jeweilige verantwortliche Stelle zuständig.
Informationsfreiheit hat Grenzen
Gemeinderatsmitglieder haben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Gleichzeitig bestehen nach § 21 Abs. 2 Geheimhaltungspflichten, soweit dies erforderlich ist, beispielsweise für öffentliche Sicherheit, die Vorbereitung bestimmter Entscheidungen, die Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder überwiegende berechtigte Interessen anderer.
Transparenz bedeutet nicht, dass alles öffentlich sein muss. Öffentlichkeit ist der Grundsatz – gesetzlich geschützte Geheimhaltungsinteressen bleiben bestehen.
Livestream ersetzt nicht das Sitzungsprotokoll
Über Gemeinderatssitzungen ist weiterhin das gesetzlich vorgesehene Sitzungsprotokoll zu führen. Livestream bzw. Videoaufzeichnung ist eine zusätzliche Form der öffentlichen Zugänglichkeit und ersetzt die gesetzlichen Dokumentationspflichten nicht.
NÖ Gemeindeordnung, Gesamtfassung im RIS (§ 53)