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GLGemeinderat LiveNiederösterreich

FAQ

Häufige Fragen – kurz erklärt

Sachliche Antworten zu Gemeinderats-Livestreams, Öffentlichkeit, Datenschutz, Informationsfreiheit und Video-Abruf. Die Antworten ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich bleibt die jeweils geltende Fassung der Rechtsvorschriften.

Häufige Fragen – kurz erklärt

Frage

Sieht die NÖ Gemeindeordnung Livestreams vor?

Kurz erklärt

§ 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung sieht ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat beschließen kann, öffentliche Sitzungen im Internet übertragen zu lassen. Die Bestimmung schafft eine Möglichkeit, keine Pflicht.

Frage

Wer entscheidet darüber?

Kurz erklärt

Ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist eine Entscheidung des jeweiligen Gemeinderates – getrennt von der bloßen gesetzlichen Möglichkeit.

Frage

Kann eine Aufzeichnung nach der Sitzung abrufbar bleiben?

Kurz erklärt

§ 47 Abs. 6 sieht vor, dass Übertragungen anschließend zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgehalten werden können. Weitere datenschutzrechtliche und organisatorische Fragen der konkreten Umsetzung sind davon zu unterscheiden.

Frage

Welche Rolle spielt Datenschutz?

Kurz erklärt

Gemeinderats-Livestreams können personenbezogene Daten betreffen. Für die datenschutzkonforme konkrete Umsetzung ist die jeweilige verantwortliche Stelle zuständig. GRLive beurteilt nicht die Rechtmäßigkeit eines konkreten Streams.

Frage

Was gilt für die Bildführung und das Publikum?

Kurz erklärt

§ 47 Abs. 6 sieht für die Übertragung eine Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Protokollführung betrauten Gemeindebediensteten vor.

Frage

Was passiert bei nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten?

Kurz erklärt

Nichtöffentliche Angelegenheiten und Geheimhaltung bleiben zu beachten. In der Praxis beenden oder unterbrechen Gemeinden die Übertragung typischerweise vor dem nichtöffentlichen Teil – die konkrete Organisation liegt bei der Gemeinde.

Frage

Begründet das Informationsfreiheitsgesetz einen Livestream-Zwang?

Kurz erklärt

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz allein folgt keine allgemeine Verpflichtung einer niederösterreichischen Gemeinde, Gemeinderatssitzungen per Livestream zu übertragen. Für die Möglichkeit ist § 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung die zentrale landesrechtliche Bestimmung.

Ja. § 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung sieht ausdrücklich vor, dass öffentliche Gemeinderatssitzungen von der Gemeinde im Internet übertragen werden können.

NÖ Gemeindeordnung 1973 – § 47