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GLGemeinderat LiveNiederösterreich

Informationsfreiheit

Informationsfreiheit und kommunale Transparenz

Mit 1. September 2025 trat in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Es stärkt den Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen und sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch proaktive Informationspflichten vor.

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz allein folgt jedoch keine allgemeine Verpflichtung einer niederösterreichischen Gemeinde, ihre Gemeinderatssitzungen per Livestream zu übertragen. Für die konkrete Möglichkeit eines Gemeinderats-Livestreams ist § 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung die zentrale landesrechtliche Bestimmung.

Österreich.gv.atIFG im RISB-VG Art. 22a

Informationsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert

Art. 22a B-VG enthält die verfassungsrechtliche Grundlage der Informationsfreiheit. Öffentliche Stellen müssen Informationen von allgemeinem Interesse zugänglich machen bzw. veröffentlichen, soweit keine gesetzlichen Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Daraus folgt kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf einen Gemeinderats-Livestream.

Informationsfreiheitsgesetz – IFG

Inkrafttreten überwiegend: 1. September 2025. Ziele laut amtlicher Information: Transparenz staatlichen Handelns, Zugang zu staatlichen Informationen und Transparenz staatsnaher Einrichtungen.

Informationsfreiheit

stärkt Transparenz und Zugang zu Informationen

NÖ Gemeindeordnung § 47 Abs. 6

regelt konkret die Möglichkeit des Gemeinderats-Livestreams

Transparenz und schutzwürdige Interessen

Transparenz ↔ schutzwürdige Interessen

Öffentlichkeit ist der Grundsatz. Gesetzliche Geheimhaltungsgründe im IFG und in der NÖ Gemeindeordnung bleiben zu beachten.

Rechtliche Einordnung

  1. B-VG Art. 22a

    Verfassungsrechtliche Informationsfreiheit

    Grundlage für Zugang und Veröffentlichung, soweit keine Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

  2. Informationsfreiheitsgesetz

    Zugang und Veröffentlichung staatlicher Informationen

    Stärkt Transparenz, begründet aber keine allgemeine Livestream-Pflicht.

  3. NÖ Gemeindeordnung

    Regeln über öffentliche Gemeinderatssitzungen

    Landesrechtliche Ordnung der Sitzung, Öffentlichkeit und Dokumentation.

  4. § 47 Abs. 1

    Gemeinderat grundsätzlich öffentlich

    Nichtöffentliche Angelegenheiten bleiben ausgenommen.

  5. § 47 Abs. 6

    Internetübertragung ausdrücklich möglich

    Der Gemeinderat kann die Übertragung beschließen.

  6. DSGVO

    Regeln für personenbezogene Daten

    Bild und Ton identifizierbarer Personen sind datenschutzrechtlich zu gestalten.

Livestream möglich – mit klaren organisatorischen und datenschutzrechtlichen Regeln.