Informationsfreiheit
Informationsfreiheit und kommunale Transparenz
Mit 1. September 2025 trat in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Es stärkt den Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen und sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch proaktive Informationspflichten vor.
Aus dem Informationsfreiheitsgesetz allein folgt jedoch keine allgemeine Verpflichtung einer niederösterreichischen Gemeinde, ihre Gemeinderatssitzungen per Livestream zu übertragen. Für die konkrete Möglichkeit eines Gemeinderats-Livestreams ist § 47 Abs. 6 NÖ Gemeindeordnung die zentrale landesrechtliche Bestimmung.
Informationsfreiheit ist verfassungsrechtlich verankert
Art. 22a B-VG enthält die verfassungsrechtliche Grundlage der Informationsfreiheit. Öffentliche Stellen müssen Informationen von allgemeinem Interesse zugänglich machen bzw. veröffentlichen, soweit keine gesetzlichen Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Daraus folgt kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf einen Gemeinderats-Livestream.
Informationsfreiheitsgesetz – IFG
Inkrafttreten überwiegend: 1. September 2025. Ziele laut amtlicher Information: Transparenz staatlichen Handelns, Zugang zu staatlichen Informationen und Transparenz staatsnaher Einrichtungen.
§ 1
Anwendungsbereich
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§ 4
Informationen von allgemeinem Interesse
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§ 6
Informationsfreiheit ist nicht grenzenlos
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§ 7
Informationsbegehren
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Informationsfreiheit
stärkt Transparenz und Zugang zu Informationen
NÖ Gemeindeordnung § 47 Abs. 6
regelt konkret die Möglichkeit des Gemeinderats-Livestreams
Transparenz und schutzwürdige Interessen
Transparenz ↔ schutzwürdige Interessen
Öffentlichkeit ist der Grundsatz. Gesetzliche Geheimhaltungsgründe im IFG und in der NÖ Gemeindeordnung bleiben zu beachten.
Rechtliche Einordnung
B-VG Art. 22a
Verfassungsrechtliche Informationsfreiheit
Grundlage für Zugang und Veröffentlichung, soweit keine Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
Informationsfreiheitsgesetz
Zugang und Veröffentlichung staatlicher Informationen
Stärkt Transparenz, begründet aber keine allgemeine Livestream-Pflicht.
NÖ Gemeindeordnung
Regeln über öffentliche Gemeinderatssitzungen
Landesrechtliche Ordnung der Sitzung, Öffentlichkeit und Dokumentation.
§ 47 Abs. 1
Gemeinderat grundsätzlich öffentlich
Nichtöffentliche Angelegenheiten bleiben ausgenommen.
§ 47 Abs. 6
Internetübertragung ausdrücklich möglich
Der Gemeinderat kann die Übertragung beschließen.
DSGVO
Regeln für personenbezogene Daten
Bild und Ton identifizierbarer Personen sind datenschutzrechtlich zu gestalten.
Livestream möglich – mit klaren organisatorischen und datenschutzrechtlichen Regeln.